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   OLG Hamm, 08.09.2005 - 2 Ws 218/05   

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https://dejure.org/2005,6046
OLG Hamm, 08.09.2005 - 2 Ws 218/05 (https://dejure.org/2005,6046)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.09.2005 - 2 Ws 218/05 (https://dejure.org/2005,6046)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. September 2005 - 2 Ws 218/05 (https://dejure.org/2005,6046)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung eines Termins zur Fortführung eines Verfahrens unter Abstimmung mit allein Beteiligten; Anberaumung von Terminen für eine Hauptverhandlung und die Ablehnung der Aufhebung einzelner Verhandlungstermine mit innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung; ...

  • Judicialis

    StPO § 213; ; StPO § 305

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 213 § 305
    Terminierung; Beschwerde gegen Terminsverfügung; Ermessen des Vorsitzenden; Zulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hagen - 41 KLs 29/05
  • OLG Hamm, 08.09.2005 - 2 Ws 218/05
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 25.04.1994 - 2 Ws 550/94

    Statthaftigkeit ; Sofortige Beschwerde ; Terminsverschiebung ; Ablehnende

    Auszug aus OLG Hamm, 08.09.2005 - 2 Ws 218/05
    Zwar wird die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Terminsverfügungen mit der Beschwerde angefochten werden können, in der Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 213 Rdnr. 8 m.w.N.), nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine solche Verfügung des Vorsitzenden jedoch unanfechtbar (vgl. OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Frankfurt, StV 1997, 403: OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Karlsruhe, StV 1991, 509).

    Diese Bestimmung schließt nach einer Auffassung generell jedenfalls die Beschwerde des Angeklagten bzw. des Verteidigers gegen eine Terminsverfügung aus (OLG Hamm NStZ 1989, 133; OLG Düsseldorf JMBlNW 1995, 248; OLG Celle NdsRPfl 1984, 72; OLG Stuttgart MDR 1980, 954; a.A., die Beschwerden gegen die Terminsbestimmung des Vorsitzenden bei Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensunterschreitung für zulässig ansehen: so OLG Dresden NJW 2004, 3196; OLG Frankfurt StV 1997, 402 OLG Hamburg StV 1995, 11; OLG München NStZ 1994, 451).

  • OLG Hamburg, 14.10.1994 - 1 Ws 275/94

    Rechtswidrigkeit angefochtener Verfügungen; Fehlerhafte Ermessensausübung;

    Auszug aus OLG Hamm, 08.09.2005 - 2 Ws 218/05
    Zwar wird die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Terminsverfügungen mit der Beschwerde angefochten werden können, in der Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 213 Rdnr. 8 m.w.N.), nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine solche Verfügung des Vorsitzenden jedoch unanfechtbar (vgl. OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Frankfurt, StV 1997, 403: OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Karlsruhe, StV 1991, 509).

    Diese Bestimmung schließt nach einer Auffassung generell jedenfalls die Beschwerde des Angeklagten bzw. des Verteidigers gegen eine Terminsverfügung aus (OLG Hamm NStZ 1989, 133; OLG Düsseldorf JMBlNW 1995, 248; OLG Celle NdsRPfl 1984, 72; OLG Stuttgart MDR 1980, 954; a.A., die Beschwerden gegen die Terminsbestimmung des Vorsitzenden bei Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensunterschreitung für zulässig ansehen: so OLG Dresden NJW 2004, 3196; OLG Frankfurt StV 1997, 402 OLG Hamburg StV 1995, 11; OLG München NStZ 1994, 451).

  • OLG Hamm, 22.09.1988 - 4 Ws 436/88

    Terminverfügung; Isolierte Beschwerde; Entscheidungen des Vorsitzenden des

    Auszug aus OLG Hamm, 08.09.2005 - 2 Ws 218/05
    Jedenfalls gilt dies für den vorliegenden Fall, dass mit der Beschwerde eine Verhinderung des Verteidigers an der Wahrnehmung der anberaumten Hauptverhandlungstermine geltend gemacht wird (vgl. OLG Hamm, NStZ 1989, 133).

    Diese Bestimmung schließt nach einer Auffassung generell jedenfalls die Beschwerde des Angeklagten bzw. des Verteidigers gegen eine Terminsverfügung aus (OLG Hamm NStZ 1989, 133; OLG Düsseldorf JMBlNW 1995, 248; OLG Celle NdsRPfl 1984, 72; OLG Stuttgart MDR 1980, 954; a.A., die Beschwerden gegen die Terminsbestimmung des Vorsitzenden bei Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensunterschreitung für zulässig ansehen: so OLG Dresden NJW 2004, 3196; OLG Frankfurt StV 1997, 402 OLG Hamburg StV 1995, 11; OLG München NStZ 1994, 451).

  • OLG Dresden, 28.06.2004 - 1 Ws 121/04

    Terminsverlegung - Sind alle Verteidiger verhindert,muss der Termin verlegt

    Auszug aus OLG Hamm, 08.09.2005 - 2 Ws 218/05
    Diese Bestimmung schließt nach einer Auffassung generell jedenfalls die Beschwerde des Angeklagten bzw. des Verteidigers gegen eine Terminsverfügung aus (OLG Hamm NStZ 1989, 133; OLG Düsseldorf JMBlNW 1995, 248; OLG Celle NdsRPfl 1984, 72; OLG Stuttgart MDR 1980, 954; a.A., die Beschwerden gegen die Terminsbestimmung des Vorsitzenden bei Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensunterschreitung für zulässig ansehen: so OLG Dresden NJW 2004, 3196; OLG Frankfurt StV 1997, 402 OLG Hamburg StV 1995, 11; OLG München NStZ 1994, 451).
  • OLG Frankfurt, 28.04.1997 - 3 Ws 315/97

    Ermessensfehlerhaftigkeit der Ablehnung eines urlaubsbedingt gestellten Antrags

    Auszug aus OLG Hamm, 08.09.2005 - 2 Ws 218/05
    Diese Bestimmung schließt nach einer Auffassung generell jedenfalls die Beschwerde des Angeklagten bzw. des Verteidigers gegen eine Terminsverfügung aus (OLG Hamm NStZ 1989, 133; OLG Düsseldorf JMBlNW 1995, 248; OLG Celle NdsRPfl 1984, 72; OLG Stuttgart MDR 1980, 954; a.A., die Beschwerden gegen die Terminsbestimmung des Vorsitzenden bei Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensunterschreitung für zulässig ansehen: so OLG Dresden NJW 2004, 3196; OLG Frankfurt StV 1997, 402 OLG Hamburg StV 1995, 11; OLG München NStZ 1994, 451).
  • LG Braunschweig, 16.12.1996 - 33 Qs 34/96

    Eine die Terminsverlegung ablehnende richterliche Verfügung kann ausnahmsweise

    Auszug aus OLG Hamm, 08.09.2005 - 2 Ws 218/05
    Zwar wird die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Terminsverfügungen mit der Beschwerde angefochten werden können, in der Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 213 Rdnr. 8 m.w.N.), nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine solche Verfügung des Vorsitzenden jedoch unanfechtbar (vgl. OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Frankfurt, StV 1997, 403: OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Karlsruhe, StV 1991, 509).
  • OLG Karlsruhe, 21.05.1991 - 2 Ws 83/91
    Auszug aus OLG Hamm, 08.09.2005 - 2 Ws 218/05
    Zwar wird die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Terminsverfügungen mit der Beschwerde angefochten werden können, in der Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 213 Rdnr. 8 m.w.N.), nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine solche Verfügung des Vorsitzenden jedoch unanfechtbar (vgl. OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Frankfurt, StV 1997, 403: OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Karlsruhe, StV 1991, 509).
  • OLG Hamm, 13.08.2009 - 2 Ws 216/09

    Terminsverlegung; Ablehnung; Anfechtbarkeit; Ermessensentscheidung; Urlaub,

    Hierzu gehören grundsätzlich auch Beschwerden des Angeklagten bzw. dessen Verteidigers gegen eine Terminsverschiebung (zu vgl. Senatsbeschluss vom 08.09.2005 - 2 Ws 218/05 -, m.w.N.), wobei dahinstehen kann, ob Beschwerden gegen die Terminsbestimmung des Vorsitzenden nur bei Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensunterschreitung für zulässig anzusehen sind.

    Dies soll sich aus dem entsprechend anwendbaren Grundgedanken des § 305 Satz 1 StPO ergeben, wonach Entscheidungen, die im inneren Zusammenhang mit dem nachfolgenden Urteil stehen, im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und -konzentration nicht selbstständig, sondern ausschließlich im Rahmen des Rechtsmittels gegen das Urteil angefochten werden können (OLG Düsseldorf, VRS 90, 127, 128 mit Verweis auf den dortigen Senatsbeschluss vom 04. August 1987 - 1 Ws 603/87 - sowie zahlreichen weiteren Nachweisen; ebenso: Beschluss des 4. Strafsenats des OLG Hamm vom 22. September 1988 - 4 Ws 436/88 -, abgedruckt in: NStZ 1989, 133 mit weiteren Nachweisen; OLG Stuttgart, NJW 1976, 1647, 1648 mit ausführlicher Darstellung des damaligen Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur sowie OLG Stuttgart, MDR 1980, 954; siehe dazu auch: Senatsbeschluss vom 08. September 2005 - 2 Ws 218/05 -, zitiert nach juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen, der eine Entscheidung des Meinungsstreits letztlich offen lässt; ebenso offengelassen in: OLG Rostock, Beschluss vom 02. Juni 2004 - I Ws 230/04 -, zitiert nach juris Rn. 16, 17, 19 mit weiteren Nachweisen).

    Im - vorliegend nicht gegebenen - Falle der Verhinderung des Verteidigers könne der Angeklagte das Beschwerdevorbringen in der Hauptverhandlung gemäß §§ 228 Abs. 2, 265 Abs. 4 StPO im Rahmen eines Aussetzungsantrages geltend machen und bei Ablehnung durch Gerichtsbeschluss seine Revision auf eine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO stützen, so dass für eine selbstständige Beschwerdemöglichkeit kein Raum sei (OLG Stuttgart, NJW 1976, 1647, 1648; Beschluss des 4. Strafsenats des OLG Hamm vom 22. September 1988, NStZ 1989, 133; OLG Düsseldorf, VRS 90, 127, 128 mit weiteren Nachweisen; siehe auch: Senatsbeschluss vom 08. September 2005 - 2 Ws 218/05 -, zitiert nach juris Rn. 10).

    Darüber hinaus betreffe § 213 StPO ausschließlich die Zuständigkeit des Vorsitzenden für die Terminsbestimmung, nicht aber dessen Ermessen, so dass für die Annahme eines Ermessens grundsätzlich kein Raum sei (Senatsbeschluss vom 08. September 2005 - 2 Ws 218/05 -, zitiert nach juris Rn. 10).

  • OLG Hamm, 02.02.2015 - 5 Ws 36/15

    Unzulässigkeit der Anfechtung einer Terminsverfügung oder

    Hierdurch sollen Verfahrensverzögerungen verhindert werden, die eintreten würden, wenn Entscheidungen des erkennenden Gerichts sowohl auf eine Beschwerde als auch auf ein gegen das ergangene Urteil gerichtetes Rechtsmittel überprüft werden müssten (Senatsbeschlüsse vom 08. Dezember 2009 in 5 Ws 344-346/09 und vom 06. November 2012 in III-5 Ws 333/12; ebenso Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 19. März 2009 in 1 Ws 210/09; Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 08. September 2005 in 2 Ws 218/05; Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 22. September 1988 in 4 Ws 436/88, NStZ 1989, 133 = StV 1990, 56; vgl. auch OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Frankfurt, StV 1997, 403; OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Celle, NStZ 1984, 282; OLG Karlsruhe, StV 1982, 560; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Rostock, Beschluss vom 2. Juni 2004 in 1 Ws 230/04; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 213 Rdnr. 8).
  • KG, 28.10.2010 - 2 Ws 510/10

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Beendigung im Vollstreckungsverfahrens wegen

    Die Entscheidung über die Ablehnung der Unterbrechung ist nicht anfechtbar (vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 458, Rdn. 16; OLG Nürnberg, NStZ 2003, 390; Senat, Beschluß vom 12. Mai 2005 - 2 Ws 218/05 -).
  • OLG Hamm, 06.11.2012 - 5 Ws 333/12

    Beschwerdeausschluss gegen Terminsverfügungen des Gerichtsvorsitzenden

    Hierdurch sollen Verfahrensverzögerungen verhindert werden, die eintreten würden, wenn Entscheidungen des erkennenden Gerichts sowohl auf eine Beschwerde als auch auf ein gegen das ergangene Urteil gerichtetes Rechtsmittel überprüft werden müssten (zu vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 in 5 Ws 344 - 346/09; vom 19. März 2009 in 1 Ws 210/09; vom 8. September 2005 in 2 Ws 218/05, SVR 2006, 388; vom 22. September 1988 in 4 Ws 436/88, NStZ 1989, 133 = StV 1990, 56; OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Frankfurt, StV 1997, 403; OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Celle, NStZ 1984, 282; OLG Karlsruhe, StV 1982, 560; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Rostock, Beschluss vom 2. Juni 2004 in 1 Ws 230/04; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 213 Rdnr. 8).
  • OLG Hamm, 25.02.2014 - 1 Ws 98/14

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines bestimmten

    Insoweit sind die Voraussetzungen der o.g. Definition zweifelsohne gegeben (vgl. schon OLG Hamm NStZ 1989, 133; OLG Stuttgart NJW 1976, 1647).Der Senat sieht keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Oberlandesgerichts (vgl. u.a. OLG Hamm NStZ-RR 2010, 283; OLG Hamm Beschl. v. 08.09.2005 - 2 Ws 218/05) abzuweichen.
  • OLG Hamm, 27.03.2008 - 2 Ws 88/08

    Terminsverlegung; Ablehnung; Beschwerde; Zulässigkeit

    Solche Entscheidungen sind gemäß § 305 Satz 1 StPO der Anfechtung entzogen, um Verfahrensverzögerungen zu verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen des erkennenden Gerichts sowohl auf eine Beschwerde als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil überprüft werden müssten (zu vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 08.09.2005 - 2 Ws 218/05 - m.w.N.).
  • OLG Hamm, 27.03.2008 - 2 Ws 95/08

    Terminsverlegung; Ablehnung; Beschwerde; Zulässigkeit

    Solche Entscheidungen sind gemäß § 305 Satz 1 StPO der Anfechtung entzogen, um Verfahrensverzögerungen zu verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen des erkennenden Gerichts sowohl auf eine Beschwerde als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil überprüft werden müssten (zu vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 08.09.2005 - 2 Ws 218/05 - m.w.N.).
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